Suchtmittelgesetz

Das Suchtmittelgesetz (SMG) ist seit 01.01.1998 in Kraft und regelt den Umgang mit Suchtmitteln in Österreich.

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Gesetzliche Regelung für den Umgang mit Suchtmitteln

Das SMG regelt den Umgang mit allen illegalen Substanzen, spezifische Regeln für Alkohol und Tabak finden sich im Jugendschutzgesetz.

Im SMG wird zwischen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen unterschieden. Unter Suchtgiften werden Stoffe verstanden, die zu körperlicher und/oder psychischer Abhängigkeit führen können, wie z. B. Opium, Heroin, Kokain, LSD, Cannabisprodukte, Ecstasy etc. Psychotrope Substanzen sind Stoffe, die vor allem in der Medizin verwendet werden. Als Vorläuferstoffe werden Stoffe bezeichnet, die für die Herstellung von Suchtgiften benötigt werden.

In § 27, Absatz 1 des SMG ist geregelt, dass jeder, der den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt, einem anderen überlässt oder verschafft, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist. Die Höhe der Strafe ist unter anderem abhängig von der Menge und davon, ob jemand mit dem Stoff gewerbsmäßig dealt, ob jemand selber abhängig ist, ob jemand bereits wegen Suchtmitteldelikten vorbestraft wurde, etc. Der Strafrahmen beträgt dabei bis zu 20 Jahren.

Was geschieht, wenn jemand mit Suchtmitteln erwischt wird?
Dann ermittelt die Polizei oder Gendarmerie, die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, und ein Gericht urteilt und verhängt eine Strafe.

Ausnahmen:
Ein wesentlicher Grundsatz des Suchtmittelgesetzes ist „Helfen statt strafen“. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Anzeige auf eine Probezeit von 2 Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Person:

  • zum ersten Mal erwischt wird und
  • nur eine kleine Menge des Suchtmittels für den Eigenbedarf besitzt und
  • sich einer „gesundheitsbezogenen Maßnahme“ unterzieht (sofern das angeordnet wird).

Was eine kleine Menge ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, aber es ist auf jeden Fall sehr wenig. (§§ 35-38).

Der etwas seltsam klingende Begriff „gesundheitsbezogene Maßnahme“ bedeutet:

  • Eine Untersuchung durch einen Arzt
  • Gespräche in einer Beratungsstelle
  • Gegebenenfalls ein körperlicher Entzug

 

Folgen einer Anzeige oder Verurteilung:

  • Wer wegen Verdachts auf Suchtmittelmissbrauch angezeigt wird, muss mit Vorladungen zu Polizei/Gendarmerie und Amtsarzt rechnen; auch wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, gibt es Probleme mit Pass und Führerschein. Dazu kommt eine Eintragung ins Register der Suchtmittelüberwachungsstelle in Wien.
  • Wer wegen Suchtmittelmissbrauchs verurteilt wird, bekommt massive Probleme: zu Geldstrafe oder Gefängnis kommt noch, dass es schwerer oder unmöglich wird einen Pass oder einen Führerschein zu erlangen.