Im Zusammenhang mit Alkohol, Tabak und Suchtmitteln gelten in der Steiermark folgende Bestimmungen:
- Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
- Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey, Schnaps etc.) sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten.
- Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen (E-Zigarette, E-Shishas etc.) verboten.
- Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.
Weitere Informationen zum Thema Jugendschutz finden Sie bei unserem Angebot für Festveranstalter sowie auf der Seite des Land Steiermark.
Das vollständige steirische Jugendgesetz können Sie unter „Infomaterial“ anfordern.