§ 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) besagt:
„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBI. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.“
Durch diese gesetzliche Bestimmung ist es für die Schule möglich im Verdachtsfall ganz klar und eindeutig zu reagieren und es ist davon auszugehen, dass die Konsequenz (z. B. gesundheitsbezogene Maßnahme und eine damit verbundene Konsumreflexion) für die*den Schüler*in unmittelbar erfolgen kann. Zugleich wird dem suchtpräventiv wichtigen Grundsatz „Helfen statt Strafen“ genüge getan. Durch den klaren gesetzlichen Rahmen wird es auch für alle Beteiligten des Setting Schule einfacher richtig zu reagieren. Natürlich ist es notwendig innerhalb der Schule die einzelnen Schritte VOR einem Anlassfall abzuklären und im Idealfall ein Handlungsmodell zu entwickeln.
Daher bietet VIVID – Fachstelle für Suchtprävention nachstehende Unterstützungen zum § 13 SMG an:
Sollten Sie unbekannte Substanzen an der Schule finden, sind diese eingeschrieben, am Besten im „Vier-Augen-Prinzip“, einzusenden an:
BASG – Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Abteilung CPAA
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Bitte der Sendung ein kurzes Begleitschreiben beilegen.
Weitere wichtige Links zum §13 SMG: