Laut Arbeitnehmerschutzgesetz hat der*die Arbeitgeber*in dafür zu sorgen, dass Nichtraucher*innen in Büros oder büroähnlichen Räumlichkeiten vor den Einwirkungen des Tabakrauchs geschützt werden. Zum Tragen kommt das Rauchverbot jedoch nicht, wenn in einem Büroraum ausschließlich RaucherInnen arbeiten. Neben Büros gelten Rauchverbote am Arbeitsplatz auch in Sanitäts- und Umkleideräumen. Ausgenommen davon sind Aufenthalts- und Bereitschaftsräume.
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Das österreichische Arbeitszeitgesetz sieht keinen Anspruch auf eigene Rauchpausen vor. Es sind lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten. In diesen gesetzlichen Ruhepausen unterliegt der*die Arbeitnehmer*in, sofern er*sie sich nicht im Betrieb aufhält, keinen Verhaltensvorschriften.
Der*die Arbeitgeber*in kann den Mitarbeiter*innen das Abhalten von Rauchpausen gestatten und dabei ausdrücklich festhalten, dass die Zeit dieser Rauchpausen keine Arbeitszeit ist und nicht bezahlt wird.
Laut österreichischer Gesetzeslage stellt das eigenmächtige Abhalten einer Rauchpause jedoch nur unter besonders erschwerenden Umständen einen Entlassungsgrund dar. Zu prüfen ist, ob die eigenmächtige Rauchpause ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis darstellt, die versäumte Arbeitstätigkeit von Bedeutung ist und ob es zu betrieblichen Nachteilen gekommen ist. Zusätzlich müssen entsprechende Verwarnungen ausgesprochen und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden sein.
Laut einer 2012 veröffentlichten Untersuchung der Universität Hamburg kosten Rauchpausen deutschen Betrieben 28 Milliarden Euro jährlich.
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