Seit 2016 müssen alle Verpackungen von Tabakzigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Warnhinweise in Bild und Text aufgedruckt haben. Manche Betreiber*innen von Automaten interpretierten die Gesetzeslage so, dass die Bilder am Automaten nicht gezeigt werden müssen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9.12.2021 stellte klar: Künftig müssen auch Automaten bildliche Warnhinweise zeigen, und zwar bereits auf der Auswahltaste. Dies sei eine Gleichstellung gegenüber allen anderen Verkaufsstellen. Denn bereits das Bild einer Verpackung sei eine Darstellung, die hinsichtlich „Umriss, Proportionen, Farben und Markenlogo“ mit einer solchen Packung assoziiert werden kann, so der EuGH.
Die sogenannten „Schockbilder“ verringern die Verpackung als Werbefläche und verschlechtern das Image des Rauchens. Außerdem ist auf jeder Verpackung die Nummer des Rauchfrei Telefons aufgedruckt. E-Zigaretten, Tabakerhitzer und weitere jüngere Nikotinprodukte sind noch nicht von dieser Gesetzeslage erfasst.
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