Schule

In Schulen, Kindergärten und Horten sowie Einrichtungen, in denen zusätzlich zum Angebot für Kinder und Jugendliche Erwachsenenbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot sowohl in Räumen als auch auf Freiflächen.

Rauchverbot in Räumen und auf Freiflächen

Ausnahmsloses Rauchverbot herrscht in all jenen Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schulische Aktivitäten stattfinden. Dieses Verbot ist somit für Schulen, Kindergärten und Horte gültig, aber auch für Einrichtungen, in denen zusätzlich zum Angebot für Kinder und Jugendliche Erwachsenenbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Seit 1.5.2018 gilt das Rauchverbot auch auf Freiflächen von Schulen und solchen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. Es besteht Kennzeichnungspflicht für Nichtraucherbereiche, auch auf den zugehörigen Freiflächen. Das Einrichten von Raucherräumen oder -plätzen – etwa am Schulgelände – ist nicht zulässig.

Auch Mehrzweckhallen und Räume, die nicht nur reinen Unterrichts- und Fortbildungszwecken dienen, unterliegen dem gesetzlichen Rauchverbot. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, z. B. Zelte.

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